Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird dem Gesuchsteller keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Hingegen wird die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit von sechs Stunden und 40 Minuten (abzüglich der Einvernahme von ein paar wenigen Minuten) im Umfang von CHF 100.00 an die Übertretungsbusse angerechnet (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9).