Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft für das Strafbefehlsverfahren BM 18 43681 festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 ist mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, welche bei einer Sanktion von 1-60 Strafeinheiten eine Gebühr von CHF 500.00 vorsehen (VBRS- Richtlinien, S. 5), angemessen.