5 und 6) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1) und die dafür ausgefällte Übertretungsbusse (Ziff. 4) bleiben davon unberührt und sind somit rechtskräftig.