6. Unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 29. Juli 2022 (pag. 25 ff.) und 31. August 2022 (pag. 49 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ die Anwaltsvollmacht ein (pag. 45) und beantragte mit Replik vom 22. September 2022 einerseits die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung des letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte er eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15 (pag. 57 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 69).