6. Dem Gesuchsteller seien die ihm im Verfahren BM 18 43681 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 600.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 7. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren BM 18 43681 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten.