Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren. 5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 1. April 2019 (BM 18 43681) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. August 2022 folgende Anträge (pag. 33 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 [recte: SK 21 397] und PEN 21 230 inkl. Straf- und Vorakten sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei teilweise gutzuheissen.