Auf diese (rechtskräftige) Kostenverlegung ist somit nicht zurückzukommen. Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43645 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 18:30 Uhr, bis 8. April 2018, um 02:30 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43645), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten.