Der Gesuchsteller wurde gestützt auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme auf den 13. Juni 2019 vorgeladen, unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen (vgl. Vorladung vom 4. April 2019 der edierten Akten BM 18 43645). Zu dieser Einvernahme ist er unentschuldigt nicht erschienen, so dass ihm die verursachten Mehrkosten von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt wurden. Diese Verfügung vom 13. Juni 2019 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.