15. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 20. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 650.00 und die Geldstrafe von CHF 1'500.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Der Gesuchsteller wurde gestützt auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme auf den 13. Juni 2019 vorgeladen, unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen (vgl. Vorladung vom 4. April 2019 der edierten Akten BM 18 43645).