4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 11. April 2022, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2019 im Verfahren BM 18 43645 sei aufzuheben, er sei freizusprechen, alle auferlegten Kosten/Strafen seien anteilsmässig aufzuheben und bereits bezahlte Strafen inkl. Verfahrenskosten seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren.