Infolge unentschuldigten Fernbleibens an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2019 galt die am 24. März 2019 erhobene Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (BM 18 43645). Überdies wurden dem Gesuchsteller aufgrund seines Nichterscheinens (Säumnis) gestützt auf Art. 417 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Mehrkosten von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019).