Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00, bestraft. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 16. Mai 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 1'600.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde der Gesuchsteller verwarnt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 auferlegt. Infolge unentschuldigten Fernbleibens an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2019 galt die am 24. März 2019 erhobene Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (BM 18 43645).