(auch) Einvernahmeprotokoll], um 01:15 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43619), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Im Revisionsverfahren ist dem Gesuchsteller hingegen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Vom Eingang der edierten Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend den Strafbefehl vom 14. März 2019 (BM 18 43619) wird Kenntnis genommen.