Für den Beizug eines Rechtsanwalts bestand mithin kein Anlass und war folglich im vorliegenden Fall unangemessen, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung der konkreten Leistungen und der Angemessenheit des Umfangs. 12 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen wird abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen.