__ in materieller Hinsicht klar und die Gutheissung des Revisionsgesuchs offensichtlich, woran auch die zusätzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, welche rechtskräftig bleibt, nichts ändert. Schliesslich wurde die Gesuchstellerin auch nicht dazu aufgefordert, eine Replik einzureichen. Von einer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit des Falls kann somit nicht gesprochen werden. Für den Beizug eines Rechtsanwalts bestand mithin kein Anlass und war folglich im vorliegenden Fall unangemessen, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.