11 sie dies selbstständig einreichte (vgl. pag. 1). Darüber hinaus reichte die Generalstaatsanwaltschaft zwar eine Stellungnahme ein und beteiligte sich somit am Verfahren, allerdings beantragte sie – bis auf die Entschädigung – in allen Punkten eine Gutheissung des Revisionsgesuchs. Insgesamt war die Rechtslage somit bereits vor dem ersten Tätigwerden von Rechtsanwalt B.________ in materieller Hinsicht klar und die Gutheissung des Revisionsgesuchs offensichtlich, woran auch die zusätzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, welche rechtskräftig bleibt, nichts ändert.