Die Vorgehensweise und Voraussetzungen seien für eine Laiin nicht bekannt und insbesondere auch nicht so leicht in Erfahrung zu bringen, wie dies bei einem gewöhnlichen Strafbefehlsverfahren möglicherweise der Fall sei. Zudem handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe um eine einschneidende Sanktion und keine Bagatelle, weshalb das geführte Revisionsverfahren für sie eine grosse Wichtigkeit habe. Im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei eine anwaltliche Vertretung auch angezeigt gewesen, zumal die Generalstaatsanwaltschaft im Revisionsverfahren als Partei auftreten sei (pag.