17. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 23. April 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 1'080.00 im Umfang von CHF 900.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind.