44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Es wird festgestellt, dass die Probezeit folglich bereits am 2. Mai 2021 abgelaufen ist. Von den insgesamt 10 Tagessätzen Geldstrafe werden 2 Tagessätze zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 180.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 2 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 8 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 720.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. VI. Kosten und Entschädigung