ten zum Transportfahrzeug getragen werden musste. Damit liegt eine zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbare Intensität vor, weshalb die Kammer eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. Die Höhe des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 90.00, was auch von der Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchstellerin so beantragt wurde. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Probezeit ab Eröffnung des Strafbefehls (BM 18 43715; Zustellung am 4. Mai 2019) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), wes-