12. Die Generalstaatsanwaltschaft orientierte sich in nachvollziehbarer Weise an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) vorgesehenen 10 Strafeinheiten für den Referenzsachverhalt eines Täters, der dem Polizeibeamten, der ihn zur Kontrolle angehalten hat und seinen Ausweis kontrollieren will, den Ausweis aus den Händen reisst und flüchtet (S. 51 der VBRS- Richtlinien).