10.2 oben). Der Strafbefehl vom 23. April 2019 ist folglich, soweit die Gesuchstellerin wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz von Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) und Verfahrenskosten (Ziff. 4 und 5) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz von Ziff. 1) bleibt davon unberührt und rechtskräftig. Hierfür ist eine neue Strafe festzusetzen.