Zudem hängt dieser Schuldspruch auch nicht von der Verurteilung des Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf den beantragten Freispruch gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt.