Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43715 (Strafbefehl vom 23. April 2019) unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen.