7. Der Gesuchstellerin sei für das Verfahren BM 18 43715 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6. Unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 27. Juli 2022 (pag. 21 ff.) und 19. August 2022 (pag. 45 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ die Anwaltsvollmacht ein (pag. 41) und beantragte mit Schlussbemerkungen vom 2. September 2022 einerseits die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung ihres letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte Rechtsanwalt B.________ eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15 (pag. 55 ff.).