der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sie sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen. 6. Der Gesuchstellerin sei die ihr im Verfahren BM 18 43715 auferlegte Verbindungsbusse im Umfang von CHF 900.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist.