410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.________ mit ihrer Vertretung im weiteren Verfahren. 5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 23. April 2019 (BM 18 43715) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. August 2022 folgende Anträge (pag. 29 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 [recte: SK 21 397] und PEN 21 230 inkl. Straf- und Vorakten sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen.