4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 14. April 2022 – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK 21 397) und PEN 21 230 – der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 im Verfahren BM 18 43715 sei aufzuheben, sie sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen, alle auferlegten Kosten und Strafen seien (anteilsmässig) aufzuheben und ihr seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten (anteilsmässig) zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst.