CHF 200.00 auszurichten. Im Revisionsverfahren ist dem Gesuchsteller hingegen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Vom Eingang der edierten Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend den Strafbefehl vom 20. März 2019 (BM 18 43661) wird Kenntnis genommen. 2. A.________ wird Kenntnis gegeben vom Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2022 sowie vom Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. April 2022.