In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43661 gegen den Gesuchsteller. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.