4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 13. April 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2019 im Verfahren BM 18 43661 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43661 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.