11. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)