415 Abs. 2 StPO bildet keine genügende Grundlage für einen Erlass von Betreibungskosten oder die Aufhebung einer Betreibung oder eines Verlustscheins durch den Revisionsentscheid selber. Allerdings ist aus dem eingereichten Verlustschein (pag. 9) zu schliessen, dass die Gesuchstellerin bisher ohnehin nicht für die im Betreibungsverfahren durch den Kanton Bern vorgeschossenen Betreibungsgebühren in Anspruch genommen worden ist und auf Grund des Revisionsentscheids auch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Überdies dürfte mit dem vorliegenden Revisionsentscheid im Sinne von Art. 8a Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;