Mit der Aufhebung des Strafbefehls entfallen natürlich auch entsprechende Inkassomassnahmen bzw. die von der Gesuchstellerin ausdrücklich angesprochene Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Dementsprechend wird der vorliegende Entscheid insbesondere auch der Steuerverwaltung und den Be- währungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern mitgeteilt. Art. 415 Abs. 2 StPO bildet keine genügende Grundlage für einen Erlass von Betreibungskosten oder die Aufhebung einer Betreibung oder eines Verlustscheins durch den Revisionsentscheid selber.