Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 13. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 sowie die ihr mit Verfügung des Regionalgerichts vom 7. Oktober 2019 auferlegten zusätzlichen Kosten von CHF 300.00 (vgl. pag. 142 der edierten Akten BM 18 43625) durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Mit der Aufhebung des Strafbefehls entfallen natürlich auch entsprechende Inkassomassnahmen bzw. die von der Gesuchstellerin ausdrücklich angesprochene Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe.