4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 15. April 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2019 im Verfahren BM 18 43625 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die ihr im Verfahren BM 18 43625 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren des Strafbefehlsverfahrens (BM 18 43625) und des Einspracheverfahrens (PEN 19 473), jeweils in der Höhe von CHF 300.00, ausmachend total CHF 900.00, seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen