d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschlagnahmt und gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen. Infolge Rückzugs der Einsprache bzw. unentschuldigten Fernbleibens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Oktober 2019 (vgl. pag. 141 der edierten Akten BM 18 43625) erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43625). Zudem wurden der Gesuchstellerin die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 300.00 auferlegt (pag. 142 der edierten Akten BM 18 43625).