21. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. b des Verfahrenkostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und bei diesem Verfahrensausgang dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Weiter wird dem Gesuchsgegner 2 mangels entschädigungswürdigem Aufwand keine Entschädigung ausgerichtet. 17 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.