b StPO geltend machte, nicht ansatzweise zu begründen. Die weiteren Rügen stellen nach dem unter Ziffer IV Ausgeführten sodann keine neuen, erheblichen Tatsachen dar resp. sind offensichtlich ungeeignet, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Abänderung dieses Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Die Verlustchancen des Gesuchstellers überwogen dessen Gewinnaussichten demzufolge klar. Daran ändert auch nichts, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragte.