20. Der Gesuchsteller ist vermutlich mittellos; er war bis am 14. Januar 2022 während mehreren Jahren im stationären Massnahmenvollzug (pag. 309) und lebt von der Sozialhilfe (pag. 315). Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich jedoch weitere Bemerkungen zur Frage, ob die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Wie die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10 zeigen, vermochte der Gesuchsteller das Revisionsgesuch, soweit er den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO geltend machte, nicht ansatzweise zu begründen.