16 ten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]).