18. Der Gesuchsteller beantragt, es sei ihm [Anm. Kammer: für das Revisionsverfahren] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 3). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege steht dem Gesuchsteller als Beschuldigten bzw. Verurteilten nicht offen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6). Sein Gesuch wird jedoch sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO verstanden.