16.2.4 Zusammenfassend vermag das Zweitgutachten somit keine klaren Fehler des Erstgutachtens aufzuzeigen, die geeignet wären, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern. Es vertritt aus Sicht der Kammer – notabene unter falschen Prämissen bezüglich des Sachverhalts – einzig eine vom Erstgutachten abweichende Meinung bezüglich des Gesundheitszustands des Gesuchstellers und stellt somit kein Revisionsgrund dar. Das Revisionsgesuch ist mithin auch insoweit abzuweisen.