der rechtskräftig eingestellte Sachverhalt dennoch passiert wäre. Entsprechend hielt das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 6B_648/2020 fest, die 1. Strafkammer habe sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund der rechtskräftigen Einstellungen nicht mehr mit den Vorwürfen betreffend die angeblichen Vorfälle vom November 2016 und April 2017 auseinandersetzen müssen (siehe E. 16.1 oben). 16.2.4 Zusammenfassend vermag das Zweitgutachten somit keine klaren Fehler des Erstgutachtens aufzuzeigen, die geeignet wären, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern.