Diese Antwort des Erstgutachters ist unmissverständlich. Entsprechend wurden ihm dazu in der Berufungsverhandlung – auch von den Parteien – keine Ergänzungsfragen gestellt (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1981 Z. 23 ff.). 16.2.3 Während den Erstgutachtern die Umstände aus den Akten – auch aufgrund der Präzisierung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer in der Berufungsverhandlung – somit klar waren, stellte der Zweitgutachter – wie unter Erwägung 16.2.1 dargetan wurde – gerade in Bezug auf die Vorgeschichte, insbesondere den angeblichen