Daraufhin beschloss die 1. Strafkammer, Dr. med. E.________ werde als psychiatrischer Experte zur Berufungsverhandlung vorgeladen und es würden ihm vorgängig diverse Aktenstücke zugestellt werden (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1943 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Erstgutachter, Dr. med. E.________, die im Erstgutachten gezogenen Schlüsse (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1979 Z. 17).