Im Berufungsverfahren schrieb er dem Vorsitzenden der 1. Strafkammer jedoch erneut, er sei mit dem Erstgutachter und dessen Diagnosen nicht einverstanden (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1860). Zudem beantragte er rund zwei Monate später wiederum die Erstellung eines Zweitgutachtens (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1889). Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, verlangte er am 12. September 2019, es seien weiterführende Zusatzfragen bezüglich das bestehende (Erst-)Gutachten anzuordnen bzw. zuzulassen (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1923). Daraufhin beschloss die 1. Strafkammer, Dr. med.