Dabei hielt er an der im Erstgutachten gestellten Diagnose fest und nahm erneut ausdrücklich Bezug auf die Konfliktsituation zwischen dem Gesuchsteller einerseits und J.________ sowie dem Gesuchsgegner 2 andererseits (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1666 ff.). Am 30. Oktober 2018 teilte der Gesuchsteller dem Regionalgericht mit, er verzichte auf eine neue und zweite Begutachtung (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1645 f.). Im Berufungsverfahren schrieb er dem Vorsitzenden der 1. Strafkammer jedoch erneut, er sei mit dem Erstgutachter und dessen Diagnosen nicht einverstanden (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag.