14 trag auf Zweitbegutachtung daraufhin ab (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1120.4 f.). Im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO stellte der Gesuchsteller keinen Beweisantrag (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1479). Am 4. Juli 2018 – vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – beantragte er indessen erneut erfolglos die Erstellung eines Zweitgutachtens (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1595 und pag.