Kenntnis von den Vorwürfen des Gesuchstellers. Nachdem das Erstgutachten den Parteien eröffnet worden war, stellte der Gesuchsteller dazu keine Ergänzungsfragen, beantragte aber die Erstellung eines Zweitgutachtens, weil das Erstgutachten seiner Ansicht nach unvollständig, unklar und in den Schlussfolgerungen falsch sei, zumal er nicht an Wahnvorstellungen leide (edierte Akten SK 110 + 111 pag. 1120.1). Die Staatsanwaltschaft lehnte den An-